Zusammenfassung des Urteils 30 05 7: Obergericht
Ein gewisser E.________ wurde wegen verschiedener Straftaten wie falschem Alarm, Raub, Betrug und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Franken. Sein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt. Er forderte eine Entschädigung für unrechtmässige Haft, die jedoch abgelehnt wurde, da er für die ihm vorgeworfenen Taten verurteilt wurde. Der Richter wies die Zuständigkeit des Gerichts ab und überwies die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 30 05 7 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 11.11.2005 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 307 ff. ZGB. Die Vormundschaftsbehörde hat im Bereich des Kindesschutzmassnahmerechts unabhängig vom konkret gestellten Antrag die ihr richtig erscheinenden Anordnungen zu treffen. |
| Schlagwörter : | Vormundschaftsbehörde; Antrag; Sorge; Obhut; Entscheid; Beschwerdeführers; Gesuch; Bereich; Anordnungen; Parteien; Tochter; Breitschmid; Sinne; Prüfung; Zuständigkeit; Obhuts; Kindesschutzmassnahme-rechts; ======================================================================; Haushalt; Ostern; Bundesgericht; Klärung; Regelung; Aufenthalts; Obhut/elterliche; Unterhaltsfrage; Verwaltungsbeschwerde |
| Rechtsnorm: | Art. 276 ZGB ;Art. 279 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 311 ZGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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